2. Sonstige
Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung,
Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen
sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne
der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen VOB
Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich
die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.
2.1. Auftragsannahme
Bis zur
Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag
des Auftraggebers vom Kostenvorschlag des Auftragnehmers ab, so
kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung
des Auftragnehmers zustande.
2.2 Wird
die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen
auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie
ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert
sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3 Gewährleistung
Offensichtliche
Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder
bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf
dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen
offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4 Bei
berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,
entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder
dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes
Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht
das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung
vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich,
schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
2.5
Abschlagszahlung
Für
in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte
Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe
des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den
Auftraggeber übertragen wird.
Verzögert
sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch
Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger
Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe
des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das
Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.
2.6
Vergütung
Ist die
vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen,
so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort
fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes
vereinbart ist. |